Willkommen

Herzlich willkommen auf des Internet-Site des Elternbeirates Bruck i. d. Opf.

Kaum hat das Schuljahr begonnen, bekommen die Eltern mit den ersten Informationen auch die offizielle Einladung zur Wahl des Elternbeirats. Wahlberechtigt und wählbar sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten, deren Kind diese Schule besucht. Dabei gibt es geringe gesetzliche Unterschiede in einzelnen Bundesländern und den verschiedenen Schularten. Gemeinsam und entscheidend ist, dass der Elternbeirat alle Eltern und Erziehungsberechtigten der Schule vertritt und deshalb auch ein Anhörungs- oder Mitspracherecht bei gesetzlich festgelegten Themen hat, die die ganze Schule betreffen. Die gute Zusammenarbeit des Elternbeirats mit der Schulleitung und dem Kollegium kann maßgeblich zu einem persönlichkeitsorientierten Schulklima und damit zu guten Lernbedingungen beitragen.

Aufgaben des Elternbeirats

 

 

Der Elternbeirat versteht sich als Solidargemeinschaft und ist sozusagen der "Sozialanwalt" der Kinder. Da der Elternbeirat nicht unter der Aufsicht des Staates steht, muss er keinen Dienstweg einhalten und kann so oftmals unbürokratische Regelungen erreichen. Schwierigkeiten einzelner Eltern mit einzelnen Lehrern sollten jedoch nicht Hauptbesprechungspunkte von Sitzungen sein. Eine Ablehnung von Lehrplänen ist durch den Elternbeirat nicht möglich, ebenso hat er bei einer Abordnung und Versetzung von Lehrkräften keinerlei Mitbestimmungsrecht. Der Elternbeirat unterliegt einem strikten Neutralitätsprinzip. Er darf weder parteipolitische noch privatwirtschaftliche Werbung betreiben.

Falls Sie sich als Elternbeirat bei der nächsten Wahl aufstellen lassen, bzw. nach Aufruf eine entstandene Lücke schließen möchten, vermitteln wir Ihnen nachstehend einen Auszug über Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten des Elternbeirats für Grundschulen.


Zunächst soll klargestellt werden, was der Elternbeirat nicht ist und auch nicht sein will:

 

Der Elternbeirat ist kein Hilfsorgan der Schulleitung oder der Lehrerschaft, das deren Vorstellungen und Wünsche im Namen der Eltern absegnet oder nur als „Dienstleister“ der Elternschaft bei schulischen Veranstaltungen fungiert.
Er ist aber auch keine Institution zur Kritik an Schulleitung und/oder Lehrerschaft, die grundsätzlich deren Arbeit mit Argwohn wahrnimmt, oder als reiner Beschwerdeführer der Elternschaft in grundsätzlicher Konfrontation zu den anderen Schulinstanzen steht.
Der Elternbeirat versteht sich als ein Gremiun an unserer Schule, das in vertrauensvoller Zusammenarbeit das Wohl der Schule und unserer Schüler zu fördern sucht. Dies aus dem Blickwinkel der Eltern und im Wissen um den gemeinsamen verfassungsmäßigen Erziehungs- und Bildungsauftrag.

Bedeutung und Aufgaben des Elternbeirats


Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule. Er wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit.




- Aufgaben des Elternbeirates

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, vertiefen

2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler wahren


3. den Eltern aller Schüler oder Schülern einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache geben


4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern beraten


5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums* teilnehmen


6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen


7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herbeiführen


8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrnehmen


9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrnehmen


10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitwirken


11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitwirken


12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule mitwirken.

* Was ist ein Schulforum?
Das Schulforum besteht aus dem Schulleiter, zwei von der Lehrerkonferenz gewählten Lehrkräften, dem Elternbeirats-Vorsitzenden, zwei vom Elternbeirat gewählten Elternbeirats-Mitgliedern und dem Schülerausschuss.
Das Schulforum wird an allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, eingerichtet. Es berät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrer gemeinsam betreffen und gibt Empfehlungen ab. Beispiele wären Fragen der Schulweg-Sicherung oder Baumaßnahmen an der Schule, Hausordnung oder Pausenordnung.
Das Schulforum kann auf Antrag in Konfliktfällen vermitteln, allerdings nicht bei Ordnungsmaßnahmen, bei denen der Elternbeirat mitwirkt.


- Mitwirkung des Elternbeirates

(1) Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirates im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayEUG können sich insbesondere beziehen auf
1. grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebes

2. die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung


3. die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und der Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse
4. die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek


5. grundlegende Fragen der Erziehung in der Schule


6. Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule


7. die Einführung von Schulversuchen

(2) Die Zustimmung des Elternbeirates ist außer in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7 BayEUG für die Durchführung von Schullandheimfahrten, Schulskikursen, Lehr- und Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches erforderlich.


- Wahl des Elternbeirates


An den bayerischen Grundschulen wird in jeder Klasse zu Beginn es Schuljahres aus der Elternschaft ein Klassenelternsprecher sowie dessen Stellvertreter nach vorgegebenem Wahlverfahren gewählt.

Der Elternbeirat an Grundschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus den Klassenelternsprechern. An den übrigen Grundschulen wählen die Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat.

Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirates, der die Wahl des neuen Elternbeirates geleitet hat.

- Amtszeit


Die Amtszeit des Elternbeirates beträgt je das laufende Schuljahr. Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirates.


- Mitgliedschaft

1. Die Tätigkeit des Elternbeirates ist ehrenamtlich.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes, der Auflösung des Elternbeirates oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.


3. Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören.


- Geschäftsgang

1. Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.


3. Die Schulleitung muss vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.


4. Der Elternbeirat kann die Anwesenheit des Schulleiters verlangen. Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.


5. Die Mitglieder des Elternbeirates haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Quelle:
http://www.hss.de/uploads/tx_ddceventsbrowser/Leitfaeden_fuer_Elternbeiraete.pdf
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